Was bedeutet das für Betreiber von Business Apartments?
Erzwungener Rückbau im Wohnanteil, Deklarationspflicht, kein Bestandesschutz — und welche Optionen bleiben.
Wer in Zürich möblierte Wohnungen kurzzeitig vermietet, muss umdenken. Liegen die Einheiten im geschützten Wohnanteil, ist das bisherige Modell nicht mehr zulässig — und ein Bestandesschutz besteht nicht.
Was sich für Betreiber ändert
Das Bundesgericht hat bestätigt: Möblierte Kurzzeitvermietung (befristet unter einem Jahr, ohne Hauptwohnsitz) zählt im Wohnanteil nicht mehr als Wohnen. Für Betreiber bedeutet das einen erzwungenen Rückbau zur langfristigen Wohnnutzung.
- Die Nutzung als Business Apartment im Wohnanteil ist melde- und baugesuchspflichtig — auch ohne baulichen Umbau.
- Bei kommerzieller Kurzzeitvermietung greift kein Bestandesschutz.
- Der Vollzug beginnt ab Herbst 2026; bei Verstoss drohen Wiederherstellungsverfügung und Bussen.
- Betroffen sind Einheiten in Wohn-, Kern- und Quartiererhaltungszonen.
Ihre Optionen
Drei Wege stehen offen: die Einheiten selbst in langfristiges Wohnen überführen (mit dem entsprechenden Verwaltungsaufwand und Leerstandsrisiko), verkaufen — oder die Wohnungen langfristig an einen Wohnanbieter vermieten, der den Betrieb übernimmt.
Die dritte Variante ist für viele die einfachste: Room Estate mietet die Wohnungen über einen Master-Mietvertrag, zahlt eine verlässliche, langfristige Miete und trägt das Leerstandsrisiko. Aus dem nun unzulässigen Business Apartment wird rechtskonformes Langzeitwohnen — ohne Einnahmeunterbruch.
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